Ab dem 1. Januar 2026 haben auch Eltern Anspruch auf Förderbeiträge für die Kinderbetreuung, deren Kinder in innerkantonalen, nicht von den Sozialen Diensten Mittelrheintal (SDM) geführten Betreuungsangeboten betreut werden.
Sie profitieren damit ebenfalls vom festgelegten Rabattsatz. Für Familien, deren Kinder weiterhin ein Betreuungsangebot der SDM oder einen Schülerhort der Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Diepoldsau oder Widnau besuchen, bleibt die bisherige Regelung unverändert: Die Förderbeiträge werden wie bisher direkt über den Rabattsatz auf den Rechnungen berücksichtigt, ein separates Gesuch ist nicht erforderlich.
Einreichung von Gesuchen für das erste Halbjahr 2026
Anspruchsberechtigte Eltern, deren Kinder ein externes Betreuungsangebot nutzen, können für das erste Halbjahr 2026 ein Gesuch einreichen. Das Gesuch ist bei der Finanzverwaltung der jeweiligen Wohngemeinde Au, Balgach, Berneck, Diepoldsau oder Widnau einzureichen. Die Einreichefrist endet am 31. Juli 2026.
Kantonale Beiträge und Rabattsatz ab 2026
Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über Beiträge für familien- und schulergänzende Betreuung (KiBG) stellt der Kanton St.Gallen den Gemeinden Beiträge zur Verfügung.
Im Mittelrheintal werden diese Förderbeträge seit dem Jahr 2020 in Form eines Rabattsatzes direkt von den Rechnungen der SDM-Kindertagesstätten, der Tagesfamilien sowie der Schülerhorte der beteiligten Gemeinden abgezogen. Ab dem 1. Januar 2026 wird der Rabattsatz auf 20 Prozent festgelegt.
Erweiterung des Anspruchskreises infolge Gesetzesrevision
Aufgrund der Totalrevision des KiBG und der damit verbundenen Änderung der Subventionierungspraxis hat der Vorstand der Sozialen Dienste Mittelrheintal beschlossen, den Anspruch auf den Rabattsatz ab 2026 auszuweiten.
Neu erhalten auch Eltern Anspruch, deren Kinder in innerkantonalen Betreuungsangeboten betreut werden, die nicht von der SDM geführt sind. Betreuungsplätze ausserhalb des Kantons St.Gallen sowie – wie bereits bisher – durch den Arbeitgeber subventionierte Betreuungsangebote werden nicht berücksichtigt.
Formulare, Prüfung und Auszahlung
Die erforderlichen Formulare stehen auf den Webseiten der beteiligten Gemeinden zum Download bereit oder können direkt bei den jeweiligen Finanzverwaltungen bezogen werden. Die Prüfung der eingereichten Gesuche erfolgt im August 2026, anschliessend werden die Beiträge ausbezahlt.
Bei unvollständig oder verspätet eingereichten Unterlagen entfällt der Anspruch. Ein Rechtsanspruch auf Subventionen besteht grundsätzlich nicht. Für Familien, die Betreuungsangebote der SDM nutzen, ist weiterhin kein separates Gesuch erforderlich.