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St. Margrethen
25.08.2021
25.08.2021 18:25 Uhr

Widerstand gegen 5G-Ausbau

Landi-Areal mit UFA-Turm
Landi-Areal mit UFA-Turm Bild: nas
Die Mobilfunkantenne auf dem Landi-Areal soll auf 5G aufgerüstet werden. Nun regt sich Widerstand gegen das Bauvorhaben. Ein Ehepaar aus St.Margrethen sammelt aktuell Unterschriften im Quartier.

Das Ehepaar Bühler-Sasek, das an der Hauptstrasse das Filmstudio «Panorama Film» betreibt, macht gegen das Bauvorhaben mobil und hat gestern Abend im Quartier rund um den Standort der Mobilfunkantenne Unterschriften gegen das Bauvorhaben gesammelt.

In diesem Unterschriften-Flyer wird u.a. behauptet, dass die Baubewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, noch sei der Vollzug dieses Vorhabens durchführbar. Ohne Zustimmung der Anwohner verletze der Betrieb einer solchen Anlage die Menschenrechte, wird weiter suggeriert. Und wer im Umfeld von 1143 Meter Entfernung zur Mobilfunkantenne eine Liegenschaft besitze, hätte mit einem erheblichen Wertverlust zu rechnen. Wohl dem also, dessen Immobilie eine Distanz von 1144 Meter zur Anlage aufweist...

  • Bild: pd/rheintal24
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Rheintal24 hat sich bei Felix Tobler, Gemeinderatsschreiber in St.Margrethen, nach dem Stand des Projekts und möglicher Einsprachen erkundigt. «Das Baugesuch für die geplante 5G-Antenne an der Industriestrasse 39 liegt derzeit öffentlich auf. Der Gemeinde können Einsprachen bis 25. August eingereicht werden. Bis heute ging noch keine ein (Stand 24. August),» teilt Tobler mit. Der Gemeinderat werde die Bevölkerung mit der September-Ausgabe des Mitteilungsblattes «Direkt» über den Stand des Projekts informieren, so Tobler weiter. 

Die Rahmenbedingungen für den Bau oder Ausbau einer Mobilfunkanlage sind klar geregelt (siehe Box). 

Heute Abend läuft die Einsprachefrist ab. Rheintal24 wird über den weiteren Verlauf in dieser Sache berichten. 

Für die Beurteilung von möglicher schädlicher Strahlung ist die eidgenössische Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) massgebend. Der Bundesrat hat in dieser Verordnung im Rahmen des Vorsorgeprinzips die Anlagegrenzwerte so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorsah. Die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte sind deshalb keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 Erw. 3.5.1 sowie 1C_97/2018 vom 3. September 2019 Erw. 3.1 und 4). Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist durch das Bundesrecht im Bereich des vorsorglichen Immissionsschutzes somit abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden können demgemäss in diesem Zusammenhang keine darüber hinaus gehenden Bedingungen anordnen. Soweit die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehalten sind, ist die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage zu erteilen.

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