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Rheineck
13.03.2021

Früher Töff-Raser - jetzt Online-Betrüger?

Wer sich nicht an gesetzliche Vorschriften hält, legt sich mit der Justiz an
Wer sich nicht an gesetzliche Vorschriften hält, legt sich mit der Justiz an Bild: Shutterstock
Alexander Rohner aus Rheineck landet gerade ein zweites Mal bundesweit in den Schlagzeilen. War es vor bald sieben Jahren eine Verfolgungsjagd auf dem Motorrad mit der Polizei, so ist es jetzt Betrug mit einem Online-Handel, der ihm unwillkommene Publicity beschert.

Der 47-jährige Rheinecker Alexander Rohner scheint es, wie blick.ch berichtet, mit der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften nicht allzu genau zu nehmen. Brachte ihm vor Jahren eine Amokfahrt mit dem Motorrad letztlich drei Monate hinter schwedischen Gardinen ein, so hat er sich jetzt vor der Staatsanwaltschaft wegen möglichen schweren Betrugs zu verantworten.

Einzelunternehmen mit Sitz in Rheineck eingetragen

Erst im Juni 2019 hatte Rohner das Einzelunternehmen «Nanomarkt Rohner» mit dem Geschäftszweck „Handel mit Sporternährung“ mit Sitz in Rheineck im Handelsregister St. Gallen eintragen lassen. Im Dezember folgte dann die «Nanomarkt Swiss GmbH» mit Sitz in Tübach, die sich über das Internetportal nanomarkt.ch mit dem Handel mit Waren aller Art befasste. Jetzt ist diese Homepage geschlossen.

Kein Wunder, denn die Strafermittlungsbehörden sind am Werk. Nach einigen Anzeigen von Kunden, die zwar bei der Bestellabgabe im Internet brav auf das Konto der «Nanomarkt Swiss GmbH» einbezahlt, aber niemals die bestellte Ware erhalten haben. Statt dessen habe, wie Blick.ch berichtet, beispielsweise ein Kunde statt seinen heissersehnten und bestellten Hanteln nach einem Monat ein e-mail erhalten. Eine Nachricht des Inhalts, dass die Hanteln derzeit nicht lieferbar seien und der Kaufpreis zurück überwiesen werde. Was aber nie geschah. 

Selbstverständlich gilt die Unschuldsvermutung

Und auch nicht geschehen konnte, da Rohner nach eigener Aussage die eingenommenen Gelder für die Zahlung für Mieten und Gehälter verwendet habe. Das sei ihm wichtiger gewesen. Was freilich, wenn es sich so verhalten hat, zweifelsfrei den Tatbestand des Betrugs verwirklichen würde. Doch wie immer in solchen Fällen, gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.

gmh/uh
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