Home Region Rheintal Sport Magazin Schweiz/Ausland Agenda
Gesundheit
21.10.2020
22.10.2020 04:32 Uhr

Maskenpflicht gilt auch für Kirchenbesuch

Ab sofort gilt auch für den Kirchenbesuch eine Maskentragpflicht (Bild: Ulrike Huber)
Ab sofort gilt auch für den Kirchenbesuch eine Maskentragpflicht (Bild: Ulrike Huber) Bild: Ulrike Huber
Die Corona-Fallzahlen explodieren auch in der Schweiz. Weshalb der Bundesrat eine Maskenpflicht für alle „öffentlich zugänglichen Innenräume“, also auch für Theater und Kirchen beschlossen hat.

Endlich hat der Bundesrat für klare, nachvollziehbare und umfangreiche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie in der Schweiz gesorgt. Massnahmen, die, wenn sie erfolgreich sind, helfen werden, einen erneuten wirtschaftszerstörenden Lockdown zu verhindern.

Schweizweite Maskentragpflicht

Dazu gehört an erster Stelle eine schweizweite Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, einschliesslich allen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Bahnhöfe, Flughäfen, Buswartestellen). Die Begründung des BAG für diese Maskentragpflicht, die die vielzitierte «Freiheit des Einzelnen» zum Schutz seiner Mitmenschen nur marginal, also in zumutbarem Ausmass beeinträchtigt:

«Studien zeigen, dass das Risiko einer Virusübertragung v.a. an Orten, an denen der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann, durch das konsequente Tragen von Gesichtsmasken gesenkt werden kann. Als Gesichtsmasken gelten Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie auch Textilmasken, die eine hinreichende, schützende Wirkung entfalten.»

Was als «Innenraum» gilt

Was sind denn eigentlich «öffentliche Innenräume». Dazu liefert das BAG auch gleich eine Definition. Als «Innenräume» gelten Geschäfte, Einkaufszentren, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Theater oder Konzertlokale, Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebe, Diskotheken und Tanzlokale, Dienstleistungsbetriebe wie Poststellen oder Reisebüros, Zugangsbereiche des öffentlichen Verkehrs (Bahnhöfe, Flughäfen, Bus-/Tramperrons), Hotels und Beherbergungsbetriebe, Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen oder Spitäler, Kirchen und religiöse Stätten, die entweder aus touristischem Interesse oder aber zum Besuch einer religiösen Veranstaltung aufgesucht werden. 

Auch Kirchgänger sind betroffen

Das bedeutet, dass auch alle Gottesdienste ab sofort nur noch mit geeigneter Gesichtsmaske besucht werden dürfen. Angesichts der Tatsache, dass man seit Monaten weiss, dass die Aerosole, feinste Feuchtigkeitspartikel, die sich weit in Räumen verteilen können und von Menschen hauptsächlich beim Singen, lautem Lachen oder Husten ausgestossen werden, von der Wissenschaft als Hauptüberträger des Covid-19-Virus identifiziert worden sind, hätte diese Maskenpflicht schon weit früher ergriffen werden sollen. Überall, wo gemeinsam gesungen wird, also auch bei den Gottesdiensten.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Wer ist von der Maskentragpflicht ausgenommen? Kinder vor ihrem zwölften Geburtstag sind ausgenommen, ebenso Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. 

Eine Ausnahme gilt auch für auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler, Rednerinnen und Redner oder Sportlerinnen und Sportler, solange sie ihren Auftritt haben und das Tragen einer Maske nicht möglich ist. Sobald der Auftritt fertig ist, müssen auch sie eine Maske tragen.

Regelungen im Gastronomiebetrieb 

Ausgenommen sind zudem Gäste in Restaurants, Bars oder Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen, die an einem Tisch sitzen und Speisen oder Getränke konsumieren. Wenn die Personen aber auf dem Weg zum Tisch sind oder die Toiletten aufsuchen, ist eine Gesichtsmaske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt auch beim Tanzen (insoweit noch erlaubt) oder Spielen (wie Billard und Dart). 

gmh/uh
Demnächst