Die Kantonspolizei St.Gallen führte am 21. April bei der Firma Maler Mori in St.Margrethen eine arbeitsrechtliche und fremdenpolizeiliche Kontrolle durch. Dabei wurden fünf Arbeiter und der 43-jährige Geschäftsinhaber angetroffen. Bei den Männern im Alter zwischen 25 und 53 Jahren fehlten die nötigen Arbeitsbewilligungen für die Schweiz. Auch der Geschäftsinhaber M.A. (Name der Redaktion bekannt) verfügte weder über eine Arbeitsbewilligung noch über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Alle sechs Personen wurden festgenommen. Rheintal24 hat über den Fall berichtet.
Aus Leserkreisen wurde rheintal24 mehrmals informiert, dass die Firma nach wie vor im Rheintal aktiv sein. Auch in den sozialen Medien finden sich Hinweise dazu. Unter anderem seien die Firmenfahrzeuge in St.Margrethen und Widnau gesichtet worden.
Gemäss rheintal24-Artikel ordnete das Migrationsamt bei den fünf Angestellten Ausschaffungshaft an. Wir haben uns beim Migrationsamt St.Gallen bezüglich Stand der Verfahren erkundigt: «Die fünf Personen, welche über keine Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung verfügten, mussten die Schweiz wenige Tage nach der Festnahme verlassen. Alle wurden – wie dies in solchen Fällen üblich ist – mit einem Einreiseverbot belegt. Gegen den Geschäftsführer läuft aktuell ein Verfahren, zu welchem wir jedoch keine weitere Auskunft erteilen können,» erklärt Jürg Eberle, Leiter des Migrationsamtes St.Gallen.
Rheintal24 hat beim Migrationsamt nachgehakt:
- Darf sich der verantwortliche Geschäftsführer während des laufenden Verfahrens weiterhin in der Schweiz aufhalten?
Dazu nochmals Jürg Eberle: «Ihre Annahme, dass der Geschäftsführer noch in der Schweiz weilt, ist korrekt. Gegen ihn läuft das erwähnte Verfahren. Aus diesem Grund hat dieser die Schweiz noch nicht verlassen.»
- Darf der verantwortliche Geschäftsführer die Firma mit qualifizierte Personal weiterführen, wenn er selber nicht operativ tätig ist?
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit St.Gallen konnte aufgrund des laufenden Verfahrens nicht konkret auf den Fall eingehen. Im Sinne einer allgemeinen rechtlichen Aussage wurden wie folgt unterrichtet: «Grundsätzlich muss zwischen den einzelnen Rollen - dem Inhaber und dem Geschäftsführer - unterschieden werden. Wie bereits das Handelsregisteramt ausgeführt hat, kann ein Ausländer durchaus Inhaber einer Firma sein, ohne selbst zur Arbeitsaufnahme berechtigt zu sein. In diesem Fall ist eine Geschäftsführung einzusetzen, die über eine Arbeitserlaubnis verfügt. Ein hängiges Verfahren führt nicht automatisch dazu, dass ein Betrieb die Arbeit einstellen muss. Diese kann mit Personal, das zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist, weitergeführt werden.»
In Leserkreisen wurde auch darüber debattiert, wie und ob man in Schweiz ohne Aufenthaltsbewilligung eine Firme gründen könne. Wir haben dazu beim Handelsregisteramt des Kantons St.Gallen nachgefragt. «Bei der Eintragung eines Einzelunternehmen prüfen wir die Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung nicht, da diese auch erst nach dem Eintrag erteilt werden kann oder wird. Das Einzelunternehmen ist das "Geschäftsvermögen" und die "Geschäftstätigkeit" des Inhabers (als natürliche Person) und keine Gesellschaft (juristische Person). Das Einzelunternehmen (als die geschäftliche Tätigkeit des Inhabers) besteht auch ohne Eintrag im Handelsregister, der Handelsregistereintrag hat in diesem Fall nur deklaratorischen Charakter ("Bekanntmachung gegenüber Dritten") und ändert nichts an der rechtlichen Situation.», so Marina Baumgartner vom Amt für Handelsregister und Notariate.