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Heerbrugg
25.03.2021
25.03.2021 13:33 Uhr

«Lohngleichheitsanalyse» - ein bürokratisches Monster?

Frau und Mann sind bei den Löhnen gleichzustellen
Frau und Mann sind bei den Löhnen gleichzustellen Bild: zVg
Am 1. Juli 2020 ist eine Revision des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) in Kraft getreten, die Auswirkungen auf viele Unternehmen hat.

Im Rahmen der Revision hat das Parlament beschlossen, ein neues Instrument zur Überprüfung der Geschlechtergleichstellung in den Unternehmen einzuführen. Konkret wurde zur Bekämpfung der Lohnungleichheit für Arbeitgebende mit mehr als 100 Mitarbeitern eine Pflichtanalyse der Lohngleichheit eingeführt. Diese sogenannte «Lohngleichheitsanalyse» hat jeweils alle vier Jahre zu erfolgen.

Der Arbeitgeberverband Rheintal hat seine Mitglieder über die Abläufe und Notwendigkeiten dieses neuen Blatts im bürokratischen Pflichtenheft von Unternehmen informiert. Denn es ist höchst an der Zeit, die erste Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. In der Revision des Gleichstellungsgesetzes wurde hierfür eine Frist bis 30. Juni 2021 vorgegeben.

Tatsächliche Anzahl der Mitarbeiter

Zeigt die Analyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, muss keine weitere Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden. Die Eintrittsschwelle von 100 Mitarbeitenden bezieht sich nicht etwa auf die Anzahl Vollzeitstellen, sondern auf die tatsächliche Anzahl von Mitarbeitern in der Unternehmung. Lehrlinge werden dabei aber nicht mitgezählt. Im Konzern ist auf die Verhältnisse bei den einzelnen Tochtergesellschaften abzustellen. Für die Eintrittsschwelle entscheidend ist daher die Anzahl der Mitarbeiter bei jeder Tochtergesellschaft gesondert.

Kostenloses Standard-Analyse-Tool

Der Bund stellt für die Lohngleichheitsanalyse ein kostenloses Standard-Analyse-Tool zur Verfügung. Dieses kann hier abgerufen werden. Die erforderlichen Daten müssen vom Unternehmen selber erhoben und das Ergebnis anschliessend von einer unabhängigen Stelle geprüft und den Arbeitnehmern mitgeteilt werden.
 
Bei der unabhängigen Stelle kann es sich entweder um ein zugelassenes Revisionsunternehmen, eine spezielle Organisation für die Gleichstellung der Geschlechter oder um eine Arbeitnehmervertretung handeln. In jedem Fall muss die jeweilige Institution eine den Kriterien des Bundes entsprechende Ausbildung durchlaufen haben, um für die Prüfung zugelassen zu werden.

Bereits letzten Sommer in Kraft getreten

Weil die Revision des Gleichstellungsgesetzes bereits im letzten Sommer in Kraft getreten ist, ergeben sich für die betroffenen Unternehmen die folgenden Fristen:
 
Bis 30. Juni 2021     Durchführung der Lohngleichheitsanalyse anhand
                                     des zur Verfügung gestellten Tools des Bundes
 
Bis 30. Juni 2022     Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch eine
                                      zugelassene unabhängige Stelle
 
Bis 30. Juni 2023     Information von Mitarbeitenden und Aktionären
                                     (nur bei börsenkotierten Unternehmungen)
                                     über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse

pd
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