Im Rahmen der Revision hat das Parlament beschlossen, ein neues Instrument zur Überprüfung der Geschlechtergleichstellung in den Unternehmen einzuführen. Konkret wurde zur Bekämpfung der Lohnungleichheit für Arbeitgebende mit mehr als 100 Mitarbeitern eine Pflichtanalyse der Lohngleichheit eingeführt. Diese sogenannte «Lohngleichheitsanalyse» hat jeweils alle vier Jahre zu erfolgen.
Der Arbeitgeberverband Rheintal hat seine Mitglieder über die Abläufe und Notwendigkeiten dieses neuen Blatts im bürokratischen Pflichtenheft von Unternehmen informiert. Denn es ist höchst an der Zeit, die erste Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. In der Revision des Gleichstellungsgesetzes wurde hierfür eine Frist bis 30. Juni 2021 vorgegeben.
Tatsächliche Anzahl der Mitarbeiter
Zeigt die Analyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, muss keine weitere Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden. Die Eintrittsschwelle von 100 Mitarbeitenden bezieht sich nicht etwa auf die Anzahl Vollzeitstellen, sondern auf die tatsächliche Anzahl von Mitarbeitern in der Unternehmung. Lehrlinge werden dabei aber nicht mitgezählt. Im Konzern ist auf die Verhältnisse bei den einzelnen Tochtergesellschaften abzustellen. Für die Eintrittsschwelle entscheidend ist daher die Anzahl der Mitarbeiter bei jeder Tochtergesellschaft gesondert.