Auf nationaler Ebene fällt insbesondere eine Verschärfung beim Vollzug des CO₂-Gesetzes ins Gewicht. Bereits seit Anfang 2025 gelten in der Schweiz strengere CO₂-Emissionsvorschriften für Neuwagenflotten. Werden diese Zielwerte nicht eingehalten, fallen rückwirkend Sanktionen an.
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Vollzug weiter verschärft.
Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper können nur noch dann bezogen werden, wenn die geschuldeten CO₂‑Strafen vollständig beglichen sind oder das Fahrzeug einer Neuwagenflotte zugeteilt wurde.
Damit erhöht der Bund den Druck auf die Autobranche weiter, die CO₂-Zielvorgaben zu erfüllen. Gleichzeitig zeigt sich die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen bei den Konsumenten weiterhin zurückhaltend.
Neben den CO₂-Vorgaben treten per 1. Januar 2026 mehrere neue nationale Regelungen in Kraft.
Ein zentrales Element ist die Digitalisierung der Fahrzeugzulassung. Elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen (eCoC) können künftig direkt aus europäischen Datenbanken bezogen werden.
Diese Daten fliessen in das Informationssystem Verkehrszulassung IVZ des Bundes. Hersteller, Importeure, Händler, Zulieferer, Spediteure, Werkstätten und Behörden erhalten damit einen direkten Zugriff auf relevante Fahrzeugdaten.
Das IVZ umfasst rund 21 Millionen Fahrzeug- und zwölf Millionen Personendatensätze und wird von über 2500 Benutzern mit täglich rund drei Millionen Transaktionen genutzt.
Ebenfalls neu entfällt bei bestimmten Neufahrzeugen der Prüfungstermin beim Strassenverkehrsamt.
Neue Personenwagen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen können künftig rein administrativ zugelassen werden, sofern elektronische Einzelfahrzeugdaten vorliegen. Eine physische Prüfung ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
Das beschleunigte Verfahren reduziert den administrativen Aufwand, verkürzt die Zulassungsfristen und entlastet die Strassenverkehrsämter.
Parallel zu den nationalen Änderungen stellen einzelne Kantone ihre Motorfahrzeugsteuer neu auf. Im Kanton Aargau etwa gilt ab dem 1. Januar 2026 ein neues Berechnungsmodell. Anstelle des Hubraums werden neu das Gesamtgewicht und die Normleistung zur Berechnung der Steuer herangezogen.
Da Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride aufgrund ihres höheren Gewichts und ihrer hohen Normleistung benachteiligt wären, sieht der Kanton für diese Fahrzeuge Steuerreduktionen vor.
Auch der Kanton St.Gallen führt eine neue Berechnungsgrundlage für die Motorfahrzeugsteuer ein.
Die Abgabe wird technologieneutral ausgestaltet, wodurch ab 2026 auch Elektrofahrzeuge besteuert werden. Die Energieeffizienz wird über ein Bonus-Malus-System berücksichtigt. Energieeffiziente Fahrzeuge profitieren von einer Reduktion, während weniger effiziente Modelle stärker belastet werden.
Als Berechnungsgrundlage dienen neu sowohl das Gesamtgewicht als auch die Leistung des Fahrzeugs. Der Kanton stellt auf seiner Website einen Steuerrechner zur Verfügung.
Eine weitere Änderung betrifft die Typengenehmigung.
Fahrzeuge mit einer gültigen EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papier- oder elektronischer Form sind ab 2026 von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit. Diese Fahrzeuge können in der Schweiz erstmalig auf jede beliebige Person zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Abgeschafft wird zudem die bisherige Kontrollmarke auf dem Typengenehmigungsschein. Die Typengenehmigungsgebühr bleibt unverändert bei 5.50 Franken pro zugelassenem Fahrzeug oder 4 Franken pro erstelltem Einzelfahrzeugdatensatz. Die Gebühren werden künftig in Rechnung gestellt oder über eine Online-Bezahllösung beglichen.
Bei Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu zehn Kilometern pro Stunde bleibt die Zulassungsfreiheit grundsätzlich bestehen. Neu will der Bund jedoch Ausnahmefälle präziser definieren.
Ist die Einstufung eines Fahrzeugs beispielsweise nicht ausschliesslich auf den Einsatz von Gummiraupen-Laufwerken zurückzuführen, können künftig Fahrzeugausweise und Kontrollschilder erforderlich werden. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
Auch für Motorradlenker gibt es ab 2026 eine Neuerung.
Das Leistungsgewicht von Motorrädern wird schweizweit einheitlich nach der in der EU verwendeten Methode berechnet. Massgebend ist neu das Verhältnis von Motorleistung zur Masse in fahrbereitem Zustand.
Eine weitere Änderung tritt per 1. Juli 2026 in Kraft und betrifft den internationalen Güterverkehr.
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht von über 2,5 Tonnen unterstehen künftig der Arbeits- und Ruhezeitverordnung ARV 1, sofern die Fahrerin oder der Fahrer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Fahren verbringt.
Ziel der neuen Regelung ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit. Neu müssen sich damit auch Lenker von Lieferwagen im grenzüberschreitenden Verkehr an die vorgeschriebenen Ruhezeiten halten. Die Anpassung gilt ausschliesslich für den internationalen Strassentransport.