Die am 12. September 2023 veröffentlichte Studie der UZH zum sexuellen Missbrauch im Umfeld der katholischen Kirche zeigt, wie wenig die Trennung von Staat und Kirche in der Schweiz und im Kanton noch heute vollzogen ist. Immer noch werden sozialkaritative und pädagogische Aufgaben an die Kirche delegiert, dies ein wichtiger Befund der Studie.
Religionsunterricht Sache der kirchlichen Behörden
So darf die Kirche beispielsweise heute immer noch in der 1. und 2. Klasse der Volksschule den Religionsunterricht sogar innerhalb der Blockzeiten in den Schulhäusern durchführen. Der Religionsunterricht ist Sache der kirchlichen Behörden und richtet sich nach kirchlichem Recht. Die Volksschulträger sind aber von Gesetzes1 wegen verpflichtet, den Kirchen die Räumlichkeiten für die Erteilung des Religionsunterrichts unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die im Lehrplan für den Religionsunterricht vorgesehenen Lektionen in den Stundenplan aufzunehmen.
Zur pädagogischen Qualität und Schulaufsicht des Religionsunterrichts gibt es keine Bestimmungen. Die kirchliche Behörde kann in den von der Schule zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten machen, was sie möchte. Ein gutes weiteres Beispiel ist z.B. die Schulsozialarbeit an den Berufsschulen.
Schulsozialarbeit an den Berufsschulen
Diese wurde ursprünglich in Wattwil von der Kirche gegründet. In der Zwischenzeit sind 30 Jahre vergangen und die Schulsozialarbeit wurde in dieser Form auf alle Berufsschulen im Kanton St.Gallen ausgeweitet. Noch immer wird jedoch die SSA nicht SSA genannt, sondern Kirchlicher Sozial Dienst KSD2. Bezahlt wird dieser zu 60 Prozent vom kantonalen Amt für Berufsbildung und 20 Prozent von der katholischen und 20 Prozent von der reformierten Kirche.