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10.09.2023

Förderung für Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können ersetzt werden
Kinderbetreuungskosten können ersetzt werden Bild: Shutterstock
Anspruchsberechtigte Eltern können bei der Wohngemeinde das Gesuch um Auszahlung eines Förderbeitrags nach dem Gesetz über Beiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung stellen.

Das kantonale Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung regelt seit 2021 die Verteilung von Förderbeiträgen zur Senkung der Drittbetreuungskosten der Eltern. Im Zuge der Umsetzung dieses Gesetzes hat der Kanton St. Gallen den Gemeinden, welche ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben, die im Budget vorgesehenen Gelder zur Verteilung ausbezahlt. Nun liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden, die erhaltenen Gelder an die anspruchsberechtigten Familien auszubezahlen.

Einreichung des Gesuchsformulars

Der Prozess zur Prüfung der Anspruchsberechtigung startet mit der Einreichung des Gesuchsformulars inklusive der notwendigen Beilagen. Dieses Gesuchsformular steht auf den meisten Gemeinde-Homepages zum Download bereit. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Wofür werden die Gelder ausgerichtet?

Die Beiträge werden für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung ausgerichtet. Diese umfasst die Betreuung von Kindern im Alter von null bis zwölf Jahren im regelmässigen institutionellen Rahmen in:

  • Kindertagesstätten (z.B. KITA Wunderland, Krippe KJH Bild)
  • Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung (privat oder öffentlich, z.B. Hort, Mittagstisch)
  • Tagesfamilien

Nicht dazu gehören punktuelle Betreuungsangebote wie Spielgruppen, nicht-institutionelle Betreuung wie beispielsweise durch Grosseltern, Nannys, Babysitting, Familienzentren, Familienberatung oder dauerhafte Betreuungsangebote in der Form von Pflegefamilien.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchformular
  • Rechnungskopien bzw. Zusammenstellung der Institution (KITA, Verein Tagesfamilien etc.)

Es werden die Auslagen von Oktober 2022 bis Ende September 2023 berücksichtigt. Das vollständige Gesuch inkl. Beilagen ist bis spätestens 31. Oktober 2023 an die Ratskanzlei der Wohngemeinde einzureichen.

Das Gesuch wird im Laufe des Monats November 2023 geprüft. Bis spätestens Mitte Dezember werden alle Personen und Familien, die einen Beitrag beantragt haben, schriftlich über die Höhe der Auszahlung informiert. Falls zur Berechnung der Förderbeiträge keine oder unvollständige Angaben geliefert werden, entfällt der Anspruch. Es besteht im Allgemeinen kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderbeiträge.

Diese Informationen beruhen auf einer gemeinsamen Pressemitteilung der Gemeinderäte von Oberriet, Eichberg und Rüthi. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch die anderen Rheintaler Gemeinden gleich oder ähnlich vorgehen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Gemeindeamt!

gk/rheintal24/gmh/uh