Einsicht in gespeicherte Videoaufnahmen darf nur auf Anweisung der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte genommen werden. Eine darüber hinaus gehende Einsicht durch Behörden bzw. Dienststellen, die nicht mit der Verfolgung von Straftaten und der Beurteilung von zivilrechtlichen Ansprüchen betraut sind, sondern die Videoüberwachung offensichtlich vielmehr zum Schutz der von ihnen genutzten öffentlichen Gebäuden und Plätze einsetzen, erscheint unseres Erachtens unzulässig.›
Einfache Anfrage an die Kantonsregierung
Was jetzt die beiden Altstättener Kantonsräte Thomas Eugster und Andreas Broger veranlasste, eine einfache Anfrage an die Kantonsregierung zu stellen:
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat das Sicherheits- und Justizdepartement diese Antwort verfasst?
- Ist es aus Sicht der Regierung möglich, dass eine zu bestimmende Amtsperson ebenfalls Einsicht in das Videomaterial nehmen darf?
- Was ist aus Sicht der Regierung anzupassen, damit eine ‹Lockerung› der Einsichtnahme in Videomaterial nach Sachbeschädigungen und Littering möglich ist?»
Zweifellos schützt die derzeitige hohe Hürde, die bei der Auswertung von Videomaterial von öffentlichen Videoüberwachungen mit der Zuziehung des Staatsanwaltes zu überspringen ist, unser aller Recht auf Freiheit vor unnötigen Eingriffen in unser Privatleben und vor der Willkür von Behörden. Andererseits schützen diese rigiden Vorschriften natürlich auch die Vandalen und Langfinger, denen die verlorene Zeit bei der Aufklärung von Straftaten zugutekommt. Es wird Fingerspitzengefühl gefragt sein, um hier die richtige Balance zu finden.