Wie der AGV Rheintal seine Mitglieder heute informiert hat, haben die Behörden jenseits des Rheins die für einen Grenzübertritt geltenden Test- und Registrierungspflichten verschärft.
Aufgrund einer präzisierenden Auskunft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde mitgeteilt, dass ein in der Schweiz durchgeführter SARS-CoV-2-Test (PCR- oder Antigen-Test) allein nicht ausreichend für einen Grenzübertritt ist. Ein in der Schweiz durchgeführter Test kann zwar als Grundlage für ein ärztliches Zeugnis, auch eines Schweizer Arztes, das zur Einreise berechtigt, bilden.
Schweizerisches Laborzeugnis genügt nicht!
Für sich allein genügt jedoch ein in der Schweiz ausgestelltes Testergebnis eines Labors (ohne Arztzeugnis) nicht, da reine Testergebnisse im Sinne von § 2 Abs. 2 der österreichischen COVID-19-Einreiseverordnung nur anerkannt werden, wenn es sich um eine in Österreich ausgestellte Bestätigung handelt – Kaum zu glauben, aber wahr!