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Kanton
20.11.2025

Kanton St.Gallen senkt Höchstansätze für pflegende Angehörige

Symbolbild
Symbolbild Bild: pixabay
Der Kanton St.Gallen reagiert auf die aktuelle Diskussion um die Entschädigung von Grundpflegeleistungen, die von pflegenden Angehörigen erbracht werden. Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein reduzierter Höchstansatz, der die Restkosten deutlich senkt und eine Übergangslösung darstellt, bis das Gesundheitsgesetz vollständig überarbeitet ist.

Der Kanton St.Gallen nimmt die Debatte um die Entschädigung von Grundpflegeleistungen, die durch pflegende Angehörige erbracht und zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden, ernst.

Er erkennt die Bedeutung und die hohe Leistung dieser Personen. Gleichzeitig sieht er Handlungsbedarf bei der Finanzierung, insbesondere bei den hohen Restkosten, die bei gewissen privaten Spitex-Betrieben entstehen.

Neuer Höchstansatz ab 2026

Um kurzfristig zu entlasten, schafft der Kanton eine Übergangslösung bis zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes im Jahr 2027/28. Ab dem 1. Januar 2026 soll für Grundpflegeleistungen (KLV-C), die von pflegenden Angehörigen erbracht werden, ein reduzierter Höchstansatz von 68.90 Franken pro Stunde gelten. Dieser Schritt senkt die Restkosten um rund 40 Prozent.

Ausblick auf die Totalrevision des Gesundheitsgesetzes

Mit dem neuen Gesundheitsgesetz sollen zusätzlich qualitative Vorgaben für die Anstellung von pflegenden Angehörigen eingeführt werden. Diese sollen sicherstellen, dass Qualität, Transparenz und faire Rahmenbedingungen langfristig gewährleistet sind.

pd/ako
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