Seit Dezember 2019 ist die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems mautbefreit. Diese Massnahme wurde von den österreichischen Behörden ergriffen, um den Grossraum Bregenz von Durchgangsverkehr zu entlasten. Was zur Folge hat, dass viele anderen Gemeinden im Mittleren Rheintal beidseits des Rheins mit mehr Verkehr belastet werden.
Vehement gegen die Mautbefreiung
Die Vorarlberger Kommunen Hohenems und Lustenau, die Kummenberg-Region sowie Diepoldsau und Kriessern wehren sich daher vehement gegen die Mautbefreiung zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und Hohenems. Sie fühlen sich durch die Mautbefreiung benachteiligt und zusätzlich belastet. Die Mautbefreiung, die zur Entlastung des Großraums Bregenz eingeführt wurde, bringe eine Verkehrsverlagerung zu ihren Ungunsten, argumentieren sie. Zudem sehen sie den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Höhere Belastung der Luftqualität
Der österreichische Rechtsanwalt und Verfassungsrechtsspezialist Dr. Karl Schelling vertritt die Kommunen vor dem Verfassungsgerichtshof in Wien. Und hatte, da die Klage einer oder mehrerer Gemeinden formell nicht zulässig wäre, im Auftrag seiner Mandanten eine Anrainerin aus Lustenau vertreten und argumentiert, dass aufgrund der höheren Belastung der Luftqualität ein Verstoss gegen das Recht auf Privatleben vorliege.
Antrag zurückgewiesen
Dieser Antrag wurde jetzt vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Anfechtung eines Gesetzes durch eine Einzelperson voraussetze, dass sich das Gesetz gegen den Antragsteller wende. Das sei in dieser Causa jedoch nicht der Fall. "Die als verfassungswidrig kritisierte Mautbefreiung betrifft nur den Bund bzw. die Asfinag (= Betreiberfirma der österreichischen Autobahnen, die Red.) als Gläubiger der Maut sowie jene Verkehrsteilnehmer, die von der Entrichtung der Maut befreit sind", stellte der VfGH fest. Aus der konkreten Konstellation lasse sich keine rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin ableiten.
Gleichheitswidrigkeit der Mautbefreiung
Wie in diesem Portal bereits berichtet, will RA Schelling einen zweiten Weg beschreiten, um die Mautbefreiung doch noch beim VfGH zu einer Überprüfung zu bringen. "Ich habe die Mautpflicht verletzt und wurde dafür aufgrund einer Selbstanzeige bestraft. Auf diesem Weg kann ich bei Bekämpfung der Verwaltungsstrafe versuchen, im Instanzenweg beim VfGH die Gleichheitswidrigkeit der Mautbefreiung bis Hohenems geltend zu machen", so der Anwalt. Allerdings sei auch diese Vorgangsweise formell kein einfacher Weg.