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Region Rheintal
24.11.2024

So hat das Rheintal abgestimmt

An der Urne konnte heute an mehreren eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen teilgenommen werden.
An der Urne konnte heute an mehreren eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen teilgenommen werden. Bild: shutterstock.com
Am heutigen Abstimmungssonntag haben wieder viele Rheintalerinnen und Rheintaler von ihrem Recht der Mitwirkung an der direkten Demokratie Gebrauch gemacht. Hier die Abstimmungsergebnisse im einzelnen.

Am heutigen Abstimmungssonntag kamen gleich vier eidgenössische und drei kantonale Vorlagen zur Abstimmung. Daneben standen noch in mehreren Gemeinden des St.Galler Rheintals kommunale Angelegenheiten, wie etwa der zweite Wahlgang zur Stadtratswahl in Altstätten oder der Investitionskredit für die geplante Rheinbrücke für den Velo- und Fussgängerverkehr in Au zur Entscheidung an. Über diese wird rheintal24 gesondert berichten. Hier zunächst die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen.

 

Eidgenössische Abstimmungen:

Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2023 für Nationalstrassen

Bevölkerung und Wirtschaft sind auf moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen angewiesen. Deshalb investiert der Bund laufend in das Schienen- und Strassennetz. Da sich der Verkehr auf den Nationalstrassen seit 1990 mehr als verdoppelt hat, kommt es an verschiedenen Stellen regelmässig zu Stau. In der Folge weichen Lastwagen und Autos auf Strassen aus, die durch Dörfer und Wohnquartiere führen. Dieser Ausweichverkehr reduziert die Sicherheit und Lebensqualität der Bevölkerung. Bund und Kantone haben den Auftrag, dagegen Massnahmen zu treffen. Dazu gehört es, Engpässe im Nationalstrassennetz durch punktuelle Ausbauten zu beseitigen.

Für diese Projekte sind 4,9 Milliarden Franken vorgesehen. Die Projekte werden durch den motorisierten Verkehr aus dem zweckgebundenen Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds finanziert. Am Bewilligungsverfahren ändert sich nichts: Direkt betroffene Personen, Gemeinden und Verbände können sich zu den einzelnen Projekten äussern und gegebenenfalls Beschwerde vor Gericht einreichen. Gegen den Ausbauschritt 2023 wurde das Referendum ergriffen. Deshalb stimmen wir darüber ab.

Abstimmungsfrage:

Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 29. September 2023 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen annehmen?

Hier finden Sie die aktuellen Abstimmungsresultate im St.Galler Rheintal.

Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)

Mieterinnen und Mieter dürfen ihre Wohnung oder einzelne Zimmer vorübergehend untervermieten. Das Gleiche gilt für Geschäftsräume. Manchmal fehlt jedoch die erforderliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters oder die Wohnung wird zu teuer untervermietet. Das Parlament will solche Missbräuche verhindern und die Regelungen im Obligationenrecht ändern. 

Künftig müssen Mieterinnen und Mieter, die Räume untervermieten wollen, das entsprechende Gesuch an die Vermieterin oder den Vermieter schriftlich stellen. Zudem müssen sie für die Untervermietung über eine schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters verfügen. Neu darf die Vermieterin oder der Vermieter eine Untervermietung insbesondere dann ablehnen, wenn sie mehr als zwei Jahre dauern soll. Verletzt die Mieterin oder der Mieter die Pflichten im Zusammenhang mit der Untermiete, so kann die Vermieterin oder der Vermieter schriftlich mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Vermieterin oder der Vermieter den Mietvertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, darum kommt es zur Abstimmung.

Abstimmungsfrage:

Wollen Sie die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete) annehmen?

Hier finden Sie die aktuellen Abstimmungsergebnisse aus dem St.Galler Rheintal.

Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht; Kündigung wegen Eigenbedarfs)

Das Obligationenrecht sieht vor, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen diese rasch selbst nutzen können. Dieser sogenannte Eigenbedarf spielt insbesondere in drei Fällen eine Rolle: Erstens darf, wer eine Immobilie kauft, den Mieterinnen und Mietern mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten bei Wohnungen und von sechs Monaten bei Geschäftsräumen kündigen – auch wenn der bestehende Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist vorsieht. Zweitens dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer bei Eigenbedarf auch während der dreijährigen Sperrfrist kündigen, die nach einem Rechtsstreit mit der Mieterschaft gelten kann. Drittens spielt der Eigenbedarf im Zusammenhang mit der sogenannten Mieterstreckung bei Härtefällen eine Rolle. Diese ermöglicht es Mieterinnen und Mietern, nach einer Kündigung länger in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen zu bleiben.

Heute ist die Voraussetzung für den Eigenbedarf streng: Er muss dringend sein. Mit der neuen Regelung genügt es, wenn der Eigenbedarf bedeutend und aktuell ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann das besser nachweisen und deshalb einfacher kündigen. Zudem führt die neue Regelung zu kürzeren Mieterstreckungen. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, darum kommt es zur Abstimmung.

Abstimmungsfrage:

Wollen Sie die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs) annehmen?

Hier finden Sie die aktuellen Abstimmungsresultate aus dem St.Galler Rheintal.

Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)

In der Schweiz werden die Leistungen, die von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt sind, nicht einheitlich finanziert. Bei ambulanten Behandlungen (in der Arztpraxis, beim Therapeuten oder im Spital ohne Übernachtung) bezahlt die Krankenkasse. Bei stationären Behandlungen (im Spital mit Übernachtung) übernimmt der Kanton mindestens 55 Prozent der Kosten, bei Pflegeleistungen zu Hause oder im Pflegeheim knapp die Hälfte. Den Rest übernimmt jeweils die Krankenkasse. Dies führt zu Fehlanreizen: Patientinnen und Patienten werden unnötig oft stationär behandelt, auch wenn eine ambulante Behandlung medizinisch sinnvoller und insgesamt günstiger wäre.

Das Parlament hat mit einer Änderung des Krankenversicherungsgesetzes beschlossen, dass alle Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung von Krankenkassen und Kantonen gemeinsam und nach demselben Verteilschlüssel finanziert werden. Die Kantone übernehmen neu bei allen Leistungen mindestens 26,9 Prozent der Kosten, die Krankenkassen höchstens 73,1 Prozent. Diese einheitliche Finanzierung soll Fehlanreize verringern sowie ambulante Behandlungen und die Zusammenarbeit von Ärztinnen, Therapeuten, Pflegenden und Apothekerinnen fördern. Da Kantone und Krankenkassen alle Leistungen gemeinsam finanzieren, haben sie ein grösseres Interesse, die jeweils medizinisch sinnvollste und günstigste Behandlung zu fördern. Das soll auch die Prämienzahlenden entlasten. Gegen die Reform wurde das Referendum ergriffen.

Abstimmungsfrage:

Wollen Sie die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) annehmen?

Hier finden Sie die aktuellen Abstimmungsresultate aus dem St.Galler Rheintal.

Kantonale Abstimmungen:

Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (Förderung und Finanzierung von Spezialpflegeangeboten)

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Kanton ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich der spezialisierten Langzeitpflege fördert und finanziert. Dazu gehören die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege (betagte Menschen mit psychiatrischen Grunderkrankungen), die schwerst- oder komplexe Pflege (z.B. Menschen mit Tetraplegie) sowie die spezialisierte palliative Pflege (Menschen mit unheilbarer Krankheit).

Hier finden Sie die aktuellen Abstimmungsresultate aus dem St.Galler Rheintal.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Mit einem neuen Gesetz zur Umsetzung der Pflegeinitiative will der Kanton St.Gallen dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegenwirken. Im Fokus stehen die diplomierten Pflegefachpersonen der Höheren Fachhochschule HF und der Fachhochschule FH. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Kanton ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich der Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann fördert und finanziert. Aktuell bestehen im Kanton St.Gallen Angebots- und Finanzierungslücken in diesen Bereichen.

HIer finden Sie die aktuellen Abstimmungsresultate aus dem St.Galler Rheintal.

Nachtrag zum Steuergesetz (Erhöhung des Fahrkostenabzugs)

Der Kantonsrat hat der Regierung im Rahmen der Beratung des Berichts zur «Stärkung der Ressourcenkraft des Kantons St.Gallen» in der Februarsession 2022 verschiedene Aufträge erteilt, darunter einen Auftrag zur Verbesserung der steuerlichen Situation des Mittelstands. Bei der Besteuerung mittlerer Einkommen sollen tarifarische Massnahmen zur Verbesserung der Konkur-renzfähigkeit gegenüber den Nachbarkantonen ausgearbeitet werden. Am 13. Juni 2022 reichten die FDP-Fraktion, die SVP-Fraktion und die Mitte-EVP-Fraktion die Motion «Begrenzung des Fahrkostenabzugs erhöhen – Mittelstand entlasten» ein. Der Kantonsrat hiess die Motion am 14. Februar 2023 gut.

Am 23. Juni 2022 und 26. August 2022 diskutierten der Vorsteher des Finanzdepartementes, die Fraktionspräsidentin und die Fraktionspräsidenten sowie weitere Mitglieder des Kantonsrates die Thematik Entlastung des Mittelstands im Rahmen eines runden Tisches. Es zeigte sich, dass es aktuell nicht möglich ist, einen breitgetragenen Kompromiss zu finden.
Nachdem der Kantonsrat beschlossen hatte, auf den 1. Januar 2022 den Steuerfuss von 115 Prozent auf 110 Prozent zu senken, nahm er auf den 1. Januar 2023 eine weitere Senkung des Steuerfusses um 5 Prozent auf 105 Prozent vor. Diese beiden Steuerfusssenkungen führten beim Kanton zu Steuerausfällen von rund 123,5 Mio. Franken. Davon profitiert der Mittelstand.

Hinzu kommt, dass der Kantonsrat in der Frühjahrssession 2023 mit dem XIX. Nachtrag zum Steuergesetz beschloss, bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen die Folgen der kalten Progression durch die gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen jährlich voll auszugleichen (erstmals auf den 1. Januar 2024). Die Tarifstufen des Einkommenssteuertarifs werden dabei um je 4,3 Prozent gestreckt. Aufgrund dieser erheblichen Entlastungen bei der Einkommenssteuer, der gegenwärtigen wirtschaftlichen Abkühlung und der unsicheren finanzpolitischen Aussichten erachtet die Regierung eine weitere Senkung des Einkommenssteuertarifs aktuell als nicht angebracht.

Jedoch ist aufgrund der überwiesenen Motion die Begrenzung beim Fahrkostenabzug zu erhöhen. Entsprechend dieser Forderung soll der maximale Fahrkostenabzug von heute Fr. 4'460.– (Preis eines Generalabonnements zweiter Klasse für Erwachsene von Fr. 3'860.– zuzüglich Fr. 600.–) auf Fr. 6'000.– erhöht werden. Diese Massnahme wird zu Mindereinnahmen von rund 4 Mio. Franken beim Kanton und rund 4,3 Mio. Franken bei den politischen Gemeinden führen.

Hier finden Sie die aktuellen Abstimmungsergebnisse aus dem St.Galler Rheintal

rheintal24/gmh/uh
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