In einem Communiqué gibt die «Interessensgemeinschaft Gegenwind» Aufschluss über die Hintergründe. Den Anfang macht ein entsprechender Auszug aus dem Mail des Amts für Raumentwicklung, unterzeichnet von Ralph Etter:
«Die internen Abklärungen zur Einzelanlage und Ihre (IG Gegenwind, Anm. d. Red.) Vorwürfe, das Mitwirkungsverfahren sei nicht rechtskonform, haben wir geprüft und im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit entschieden, eine zweite Mitwirkungsrunde durchzuführen. Wir werden gestützt auf die internen Prüfberichte und die Resultate aus der ersten Mitwirkung einen ersten Entwurf der Interessenabwägung erstellen und die Ergebnisse in einem Grundlagenbericht zusammenfassen. Anschliessend werden wir eine zweite Runde der Mitwirkung durchführen mit Publikation der Zusammenfassung der Machbarkeitsstudie der SFS Group Schweiz AG sowie unseres Grundlagenberichts (Entwurf der Interessenabwägung).»
Weiter auf dem Rechtsweg
Zwar freut man sich bei Gegenwind, dass das Amt der Kritik teilweise entsprochen hat. Es genüge aber nicht, wenn nur eine Zusammenfassung der Machbarkeitsstudie publiziert werde und die Studie selbst nach wie vor unter Verschluss bleibe. Einer Zusammenfassung könne man glauben oder nicht, sie sei nicht objektiv überprüfbar. Dokumente, welche die Grundlage des Richtplanverfahrens sind, müssen zur Ermöglichung einer geeigneten Mitwirkung offengelegt werden. Bei Gegenwind halte man daher an der Forderung nach Veröffentlichung der Machbarkeitsstudie aufrecht und werde diese auf dem Rechtsweg durchsetzen.
Bei der SFS-Windkraftanlage würden die deutlich zu geringen Entfernungen zu bewohnten Gebäuden höchst problematisch erscheinen. Die Entfernungen in der Mischzone/Landwirtschaftszone betragen 250 Meter und in der Wohnzone nur 263 Meter. Empfohlen werden Planungsabstände aufgrund der Lärmschutzverordnung von 300 Metern und 500 Metern. Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) habe eine Überschreitung der Lärmschutz-Grenzwerte für Wohnzonen bei Entfernungen unter 450 Meter festgestellt (siehe entsprechende Mitteilung). Das Vorsorgeprinzip gebiete zudem, eine ausreichende Sicherheitsmarge einzurechnen.