Rechtliche Grundlage ist das Umweltschutzgesetz
Aus der Bevölkerung oder in Leserbriefen wird immer wieder die Frage gestellt, warum nun plötzlich Grüngutmarken eingeführt werden. Gestützt auf Art. 32a Umweltschutzgesetz (USG) ist die Entsorgung sämtlicher Siedlungsabfälle, und dazu gehört auch Grüngut, über verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zu finanzieren. Die Finanzierung darf nicht über Steuermittel erfolgen.
Die Kontrolle darüber, dass die Gemeinden die gesetzlichen Vorgaben korrekt umsetzen, obliegt gemäss USG den Kantonen. Mit Schreiben vom November 2019 hat das Departement des Innern des Kantons St. Gallen alle Gemeinden, die das bisher nicht rechtlich korrekt praktizierten - darunter auch Widnau und etliche Rheintaler Gemeinden – mit Verfügung angemahnt, die Finanzierung des Siedlungsabfalls bzw. der Grünabfuhr bis spätestens Ende 2022 rechtlich korrekt umzusetzen.
Verursacher muss zahlen
Das Verursacherprinzip verlangt, dass die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung den Verursachern überbunden werden. Grundsätzlich gilt derjenige, der die Abfälle erzeugt bzw. sich derer entledigt, als Verursacher. Das Umweltschutzgesetz sagt klar, dass dies auch für Grüngut gilt. Dazu gibt es auch etliche Bundesgerichturteile. Diese besagen, dass eine korrekte Tarifierung mengenorientiert zu erfolgen hat.
Widnau hat wie andere betroffene Rheintaler Gemeinden die Tarifierung und Produktion der Grüngutmarken an den Zweckverband KVR delegiert wie das bereits bei den Gebührensäcken der Fall ist. Der Zweckverband KVR ist ja diejenige spezialisierte öffentlich-rechtliche Körperschaft, die für und in den Rheintaler Gemeinden für das Einsammeln und das sachgerechte und ökologische Entsorgen von Siedlungsabfall zuständig ist.