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Widnau
24.01.2023

Gebührenmarke und Jahresvignette für Widnauer Grünabfuhr

Grünabfuhr (Symbolbild)
Grünabfuhr (Symbolbild) Bild: zVg
Die erste Grünabfuhr für das Jahr 2023 findet in Widnau am 11. März 2023 statt. Die neuen Gebührenmarken und Jahresvignetten können ab sofort beim Front-Office im Gemeindehaus bezogen werden.

Die zehn vom Kehrichtverband Rheintal KVR organisierten Sammeltouren finden in den Monaten März bis Dezember statt. Die Grüngutbündel und Grüngutbehälter sind neu mit einer Marke oder einer Jahresvignette des KVR zu versehen. Folgende Einheiten können beim Front-Office im Gemeindehaus gekauft werden:

a) Gebühren für Einzelleerungen:

Bündel bis maximal 150/50 cm, max. 25 kg; 1 Marke á Fr. 5.00

Offene Gebinde bis max. 60 Liter, max. 25 kg; 1 Marke á Fr. 5.00

120/140 Liter Abfallbehälter (Rollcontainer), 1 Marke á Fr. 5.00

240 Liter Abfallbehälter (Rollcontainer), 2 Marken á Fr. 5.00

700 / 800 Liter-Grüntour-Behälter, 7 Marken á Fr. 5.00

b) Gebinde Jahresvignette für zehn Sammlungen

240 Liter Abfallbehälter (Rollcontainer), 1 Jahresvignette á Fr. 90.00

 

Die Grüngutmarken sind in Form einer "Gepäcketikette" gestaltet; sie können einfach am Bündel oder am Griff des verwendeten Gebindes angebracht werden. Die einzelnen Grüngutmarken werden bei der Leerung oder beim Abtransport durch die Mitarbeiter des Transportunternehmens entfernt. Die Jahresvignette wird fix auf die Rückseite (Griffseite) des 240 Liter Rollcontainers geklebt, damit das Personal sie bei der Leerung gut erkennen kann.

Rechtliche Grundlage ist das Umweltschutzgesetz

Aus der Bevölkerung oder in Leserbriefen wird immer wieder die Frage gestellt, warum nun plötzlich Grüngutmarken eingeführt werden. Gestützt auf Art. 32a Umweltschutz­gesetz (USG) ist die Entsorgung sämtlicher Siedlungsabfälle, und dazu gehört auch Grüngut, über verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zu finanzieren. Die Finanzierung darf nicht über Steuermittel erfolgen.

Die Kontrolle darüber, dass die Gemeinden die gesetzlichen Vorgaben korrekt umsetzen, obliegt gemäss USG den Kantonen. Mit Schreiben vom November 2019 hat das Departement des Innern des Kantons St. Gallen alle Gemeinden, die das bisher nicht rechtlich korrekt praktizierten - darunter auch Widnau und etliche Rheintaler Gemeinden – mit Verfügung ange­mahnt, die Finanzierung des Siedlungsabfalls bzw. der Grünabfuhr bis spätestens Ende 2022 rechtlich korrekt umzusetzen.

Verursacher muss zahlen

Das Verursacherprinzip verlangt, dass die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung den Verursachern überbunden werden. Grund­sätzlich gilt derjenige, der die Abfälle erzeugt bzw. sich derer entledigt, als Verur­sacher. Das Umweltschutzgesetz sagt klar, dass dies auch für Grüngut gilt. Dazu gibt es auch etliche Bundesgerichturteile. Diese besagen, dass eine korrekte Tarifierung mengenorientiert zu erfolgen hat.

Widnau hat wie andere betroffene Rheintaler Gemeinden die Tarifierung und Produktion der Grüngutmarken an den Zweckverband KVR delegiert wie das bereits bei den Gebührensäcken der Fall ist. Der Zweck­verband KVR ist ja diejenige spezialisierte öffentlich-rechtliche Körperschaft, die für und in den Rheintaler Gemeinden für das Einsammeln und das sachgerechte und ökologische Entsorgen von Siedlungsabfall zuständig ist.

gk/rheintal24/gmh
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