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Au
11.07.2022
11.07.2022 09:44 Uhr

Tägeren-Areal: es kommt zu Mehrkosten

Bild: au.ch
Auf dem Sportareal Tägeren kommt es beim Neubau des Garderobengebäudes zu Mehrkosten, teilt die Gemeinde Au in der neuesten Ausgabe ihres Mitteilungsblatts mit.

Die Bürgerschaften der Politischen Gemeinden Au und Berneck stimmten am 29. November 2020 über den Kredit für den Neubau eines Garderobengebäudes, die Sanierung und die Versetzung des Hauptspielfelds, den Umbau des bestehenden Garderobengebäudes und die Erweiterung der Parkplätze der Sportanlage Tägeren, Au, ab. Der genehmigte Kredit beträgt 6.5 Mio. Franken.

Es kommt zu Mehrkosten

Aufgrund von neuen Erkenntnissen aus der Ausführungsplanung mussten Änderungen am bisher projektierten Garderobengebäude vorgenommen werden. Im Wesentlichen sind dies ein Technikuntergeschoss, die Anpassung der Tragkonstruktion und der Treppen sowie eine Erhöhung des Erdgeschosses. Ebenfalls wurde das bisher geplante Heizungssystem von Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Erdsonden geändert. Diese Änderungen sind mit Mehrkosten von CHF 607'000 verbunden.

Hinzu kommt die zurzeit geschätzte Teuerung im Rahmen von rund CHF 484'000 aufgrund der teilweise massiven Materialteuerung. Die Teuerungskosten sind gebundene Kosten. Sie liegen in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinderates. Der Gemeinderat Au beschloss daher einen Nachtragskredit von CHF 607'000 für die Mehrkosten bezüglich der Realisierung des Projekts.

Fakultatives Referendum

Der Nachtragskredit ist gemäss Anhang der Finanzbefugnisse der Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Gegenstand: Nachtragskredit für die Mehrkosten Sportanlage Tägeren, Au, über CHF 607'000 gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 20. Juni 2022. Referendumsfrist: 3. August bis 12. September 2022. Öffentliche Auflage: Der Gemeinderatsbeschluss liegt während der Auflagefrist bei der Gemeindeverwaltung Au, Frontoffice, zur Einsichtnahme öffentlich auf.

Quorum für das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens: 400 Unterschriften. Das Verfahren zur Durchführung des fakultativen Referendums richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie den Bestimmungen des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) und des Gesetzes über Referendum und Initiative (sGS 125.1). Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist beim Gemeinderat einzureichen. Unterschriftenbogen können bei der Gemeinderatskanzlei bezogen werden.

pd/rheintal24