Am 5. März wurde in einem Riedgraben in der Nähe der Diskothek Sender Janine D. aus Dornbirn (30) tot aufgefunden. Inzwischen wurde von den Ermittlungsbehörden festgestellt, dass sie zwei Tage vor dem Leichenfund in der Wohnung eines jungen Lustenauers (19) umgebracht wurde. Sowohl der junge Mann als auch sein Kollege (25), der gleichzeitig in der Wohnung anwesend war, sind dringend tatverdächtig, Janine G. «im bewussten und gewollten Zusammenwirken getötet zu haben.»
In Untersuchungshaft genommen
Die Männer wurden festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Wie inzwischen feststeht und von einer Überwachungskamera aufgezeichnet worden war, haben sich die beiden Tatsverdächtigen und das Opfer einige Stunden vor der Tat in einer Tankstelle in Lustenau noch mit Alkohol und Zigaretten versorgt. Es steht auch fest, dass sie zunächst bei einem weiteren Kollegen in einer Fussacher Wohnung waren und von dort nach Lustenau gefahren sind.
Wie die «Vorarlberger Nachrichten» jetzt berichten, hat sich RA Sanjay Doshi, Vertreter des jüngeren Tatverdächtigen jetzt an die Öffentlichkeit gewandt und die Darstellung seines Mandanten über die Geschehnisse weitergegeben. «Mein Mandant hat die Tat nicht begangen. Er hat mit dem Mord nichts zu tun. Er befand sich zum Tatzeitpunkt zwar in der Tatwohnung, war in die schrecklichen Ereignisse jedoch nicht verwickelt.»
Schockzustand nach der Tat
Lediglich im Schockzustand nach der grauslichen Tat habe sich der junge Mann dem älteren mutmasslichen Täter gehorchend daran beteiligt, bei der Wegschaffung der Leiche zu helfen. RA Doshi weiter: «Mein Mandant hat sich dann jedoch aus dieser Situation befreien können. Er war bei der Ablegung der Leiche im Ried definitiv nicht dabei.»
Als Beweis dafür sollen die Handy-Bewegungsprofile der beiden Tatverdächtigen ausgewertet werden. Was aber genau in der Wohnung des Jüngeren geschah, warum es letztlich zur Tragödie kam, die Janine G. das Leben kostete, liegt noch im Dunkeln. Es seien aber erste Vermutungen aufgetaucht, dass das Motiv darin gelegen habe, dass der älterer Kollege Schulden bei der tot aufgefundenen Frau gehabt habe und diese im Bekanntenkreis angekündigt habe, diese am Abend ihres Ablebens einfordern zu wollen.
Es gilt die Unschuldsvermutung.