Mitte Mai 2020 hatte das St.Galler Verwaltungsgericht entschieden, dass es auf zwei Beschwerden gegen die Spitalstrategie der St.Galler Regierung nicht eintreten werde. Es sei nicht zuständig. Kurz darauf kündigte der Beschwerdeführer, Ex-CVP-Kantonsrat Werner Ritter aus Altstätten, an, die Entscheide angesichts «offenkundiger Mängel» vor Bundesgericht anzufechten.
Heute gab Ritter bekannt, dass das Bundesgericht seiner Beschwerde gegen die Botschaft der Regierung zur Spitalstrategie «aufschiebende Wirkung» zuerkannt habe. Der Anwalt folgert daraus: Damit entfalte die Spitalvorlage keine Wirkung und dürfe nicht beraten werden: weder von der Kommission noch vom Kantonsrat.
Mit den Beschwerden wollen Ritter und Konsorten eine Korrektur der Spitalstrategie erzwingen. Die vom Stimmvolk Ende 2014 beschlossenen Spitalbauprojekte sollten weitergeführt und die Regierung zur Überarbeitung der Spitalstrategie verpflichtet werden.
Die St.Galler Regierung ihrerseits werde «umgehend beim Bundesgericht Antrag auf Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes stellen», teilt sie mit. Inwiefern sich der Entscheid des Bundesgerichts auf die Beratung der Vorlage durch den Kantonsrat auswirken könnte, klärt die Staatskanzlei nun ab.
In Bezug auf die gleichzeitig eingereichte Beschwerde von Werner Ritter und weiteren Privatpersonen «betreffend die Denkpausen in Altstätten und Wattwil» sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden.
Das sieht Ritter ganz anders: «Mit Erstaunen nahm ich von der Medieninformation der Regierung des Kantons St. Gallen in der genannten Angelegenheit Kenntnis.» Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 seien sowohl die Regierung als auch das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgefordert worden. Gemäss der Verfügung der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 14. Juli 2020 im Verfahren 1C_352/2020 «erhoben die weiteren Verfahrensbeteiligten keine Einwände gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung».
Nun wollten die Regierung und das Verwaltungsgericht, «welche offenbar die Frist zur Stellungnahme verpasst haben, obwohl ihnen das Problem und die Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung schon seit Monaten bekannt waren, ein Wiedererwägungsgesuch an das Bundesgericht stellen.» Angesichts der überaus strengen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Verwaltungsgerichts und der Regierung des Kantons St.Gallen bei verpassten Frist dürfe man auf den Entscheid, angesichts der zahlreichen profilierten Verwaltungsjuristen, die mit der Angelegenheit befasst waren, gespannt sein, so Ritter weiter. Normalerweise verlangten sowohl das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht und die Regierung selbst von einfachen Bürgern, «dass sie die Fristen kennen und auch einhalten».